Sequestrierung

Bei der Sequestrierung handelt es sich um den Vorgang, bei dem ein Teil des Vermögens des Schuldners von der Insolvenzmasse getrennt wird. Durch die Sequestrierung wird das Vermögen des Schuldners abgetrennt und geht in das Eigentum einer besonderen Person über – eines Sequesters, der im Interesse der Gläubiger über dieses Vermögen verfügt.

Die Beschlagnahmung kann durch Gerichtsbeschluss oder im Einvernehmen der Parteien erfolgen. Im Falle einer Beschlagnahmung durch Gerichtsbeschluss bestellt das Gericht einen Beschlagnahmer und legt die Bedingungen für die Nutzung der Immobilie fest. Der Sequester muss diese Bedingungen einhalten und darf die Immobilie nicht für persönliche Zwecke nutzen.

Bei der Durchführung der Sequestrierung gemäß Art. 139 des Insolvenzgesetzes unterscheidet folgende Vermögensarten:

  1. Bargeld in Rubel und Fremdwährung.
  2. Immobilien, die keine Immobilien sind, einschließlich Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken und anderen Kreditinstituten, Einlagen, Einlagen usw.
  3. Sonstiges Eigentum, mit Ausnahme von Immobilien.

Nach der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen, außer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Gläubigern. Der Sequester ist nicht berechtigt, sein Eigentum an andere Personen zu verkaufen oder zu übertragen oder es für seine persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. Er muss Buchhaltungsunterlagen führen und Berichte über die Vermögensbewegungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen erstellen.

Die Zwangsvollstreckung kann dazu beitragen, dass der Schuldner sein Eigentum behält, wenn sie die einzige Einnahmequelle darstellt und zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erforderlich ist. Allerdings kann die Zwangsvollstreckung auch dazu führen, dass das Einkommen des Schuldners sinkt und sich seine finanzielle Situation verschlechtert. Daher ist es bei der Entscheidung zur Durchführung einer Sequestrierung notwendig, alle möglichen Konsequenzen zu berücksichtigen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.